Vorurteil // Irrglaube // Urlaubs- und Weihnachtsgeld
„Was? Bei euch gibt’s Urlaubs- und Weihnachtsgeld?“ Das ist eine von vielen Aussagen, die wir nach wie vor teilweise hören. Vor allem von Kandidaten, die noch nie mit einem Personaldienstleister zusammengearbeitet haben. Das Vorurteil, dass Personaldienstleister keine Sonderzahlung zahlen ist grundsätzlich nicht richtig. Es ist im Gesetzt verankert, dass jeder Mitarbeiter eines Unternehmens Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld bekommen muss, wenn dies auch vereinbart wurde. Je nach Eintritt und Abrechnung aliquot für die Zeit der Firmenzugehörigkeit.
Voraussetzungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Es gibt jedoch Szenarien, in denen man nur unter bestimmten Voraussetzungen kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlten muss. Diese seltenen Fälle sind unter anderem:
- es liegt kein Kollektivvertrag vor,
- es wird nicht im Arbeits- oder Dienstvertrag schriftlich festgehalten, dass Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart worden sind,
- eine berechtigte Entlassung und
- ein vorzeitiger Austritt (fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer)
Bei Zeitarbeitsunternehmen ist dieser Fall jedoch sehr unwahrscheinlich. Wir bei Powerwork arbeiten ohnehin zu 90% mit dem Kollektivvertrag des Metallgewerbes so-wie Metallindustrie. Die restlichen 10% teilen sich noch auf kleinere KVs auf. Leider gibt es doch noch, nach wie vor Mitarbeiter von Personaldienstleistungsunternehmen, die keine Sonderzahlungen erhalten haben. Und sollte der Fall eintreten, dass der Beschäftiger bzw. Unternehmen in dem man überlassen ist, keinen Kollektivvertrag hat, tritt an dieser Stelle der KV von uns Arbeitskräfteüberlassern in Kraft. Dieser besagt, dass jedem Arbeitnehmer ein Monatsentgelt auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden, in Form eines Urlaubszuschusses und Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld), zusteht.
Das Personalbereitsteller einfach so kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlen ist somit definitiv nicht wahr.